SV 1951 Gaberndorf e.V. - Satzung

 


SPORTVEREIN 1951

GABERNDORF e.V.

 

MIT DER GRÜNDUNGSVERSAMMLUNG AM 08.08.1990 WURDE EIN SPORTVEREIN GEGRÜNDET, DER ES SICH ZUR AUFGABE MACHT, IN SELBSTLOSER, EHRENAMLICHER TÄTIGKEIT DEN FUSSBALL UND BREITENSPORT IN GABERNDORF ZU ENTWICKELN UND ZU FÖRDERN.

GRUNDLAGE DAFÜR BILDET DIE PFLEGE UND DER WEITERE AUSBAU VON VORHANDENEN SPORTLICHEN ANLAGEN IN ENGER ZUSAMMENARBEIT MIT DER STADT WEIMAR.

 

 Satzung des SV 1951 Gaberndorf e.V.


§ 1   Name und Sitz           

(1)  Der Sportverein 1951 Gaberndorf e.V.  wurde am 8.8.1990 gegründet und trägt den Namen SV 1951 Gaberndorf e.V. Er wurde unter der Nr. 130228 in das Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Gaberndorf. Er tritt die Rechtsnachfolge der BSG Traktor Gaberndorf an.

 

(2)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2   Vereinszweck und Grundsätze

(1)  Der SV 1951 Gaberndorf e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)  Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO), insbesondere:

-       die Förderung und Ausübung des Fußball- und Gymnastiksports,

-       die spezielle Förderung des Sports der Kinder und Jugendlichen,

-       Ausrichtung und Unterstützung von Kindergartensportfesten und – feiern.

            

(3)  Der SV 1951 Gaberndorf e.V. ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen.

 

(4)  Die Organe des Vereins (§ 7) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

(5)  Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Vorstandsmitglieder des Vereins können in angemessener Höhe eine Aufwandsentschädigung sowie in angemessener Höhe eine Auslagenerstattung erhalten.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(6)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3   Gliederung

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbständige, Sektion gegründet werden.

 

 

§ 4   Rechtsgrundlagen

(1)  Der SV 1951 Gaberndorf e.V. ist juristische Person und wird im Rechtsverkehr durch den Vorstand vertreten.

 

(2)  Der SV 1951 Gaberndorf e.V. ist Mitglied der Sportverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden und erkennt die entsprechenden Satzungen und Ordnungen an.
Er kann Mitglied weiterer Organisationen sein, wenn es für die Erfüllung seiner Aufgaben von Nutzen ist.

 

Der Verein übt seine Mitgliedschaft im Interesse seiner Sektionen aus.

(3)  Der Verein regelt die Arbeit durch Ordnungen und Entscheidungen seiner Organe. Grundlage hierfür sind:


a) seine Satzung,
b) sein Haushaltsplan,
c) die Wettkampfordnungen der Sportverbände,
d) die Rechtsordnungen der Sportverbände.

§ 5   Mitgliedschaft

(1)  Der SV 1951 Gaberndorf e.V. besteht aus:

1. den erwachsenen Mitgliedern:
    a) ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18.
         Lebensjahr vollendet haben,
    b) passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18.
         Lebensjahr vollendet haben,
    c)  fördernde Mitglieder,
    d) Ehrenmitgliedern.

2. Den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

(2)  Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören, die die Interessen und Aufgaben des SV 1951 Gaberndorf e.V. vertritt und wahrnimmt.



(3)  Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand des Vereins zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig.


Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist die
schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.


Die Mitgliedschaft erlischt durch:


a) Austritt / Kündigung,
b) Ausschluss,
c) Tod.

(4)  Der Austritt / die Kündigung muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.

(5)  Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:


a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz
     Mahnung,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereines oder groben  
    unsportlichen Verhaltens,

d) wegen unehrenhafter Handlungen.


In den Fällen a), c) und d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 14 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. 
Der Bescheid über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.

Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.
Die Berufung ist binnen 3 Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

 

(6)  Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres und sämtliche sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen.

(7)  Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

§ 6   Rechte und Pflichten

(1)  Die Mitglieder haben das Recht


a) die Wahrnehmung ihrer Interessen durch den Verein zu verlangen und die dem Verein
    zur Verfügung stehenden Einrichtungen im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten zu
    benutzen.
b) im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen / Wettkämpfen
    teilzunehmen.

 

(2)  Die Mitglieder haben die Pflicht:


a) an der Erfüllung der Aufgaben des Vereins aktiv mitzuwirken und dessen Ansehen zu
    mehren,
b) sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten.
    Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
c) die Mitgliedsbeiträge und Umlagen fristgemäß zu entrichten.

(3)  Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:


a) Verweis,
b) Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins für die
    Dauer von bis zu 4 Wochen.

(4)  Der Bescheid über die Maßregelung - die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich ist -
ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen die Entscheidung binnen 2 Wochen nach Absendung schriftlich Widerspruch einzulegen.

 

§  7   Organe
Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.



§  8   Die Mitgliederversammlung

(1)  Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
 
Diese ist zuständig für:


a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers,
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes,
d) Wahl des Kassenprüfers,
e) Genehmigung des Haushaltsplanes,

f) Festsetzung von Umlagen und deren Fälligkeit,
g) Satzungsänderungen,
h) Beschlussfassung über Anträge,
i) Entscheidung über die Berufung gegen ablehnenden Entscheid des Vorstandes
   gemäß § 5 Abs. 3 der Satzung,
j) Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes gemäß § 5 Abs. 6 der Satzung,
k) Ernennung von Ehrenmitgliedern gemäß § 11 der Satzung,
l) Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen,
m) Auflösung des Vereins.

(2)  Die Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. 

(3)  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es


a) der Vorstand beschließt oder
b) 20 v.H. der erwachsenen Mitglieder beantragen.

(4)  Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Ist eine E-Mail-Adresse des Mitglieds vorhanden, kann die Einladung dieses Mitglieds auch an die zuletzt benannte E-Mail-Adresse erfolgen, wenn das Mitglied nichts anderes schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung oder der E-Mail aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.



Anträge auf Satzungsänderungen von Mitgliedern müssen mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

 

(5)  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.


Die Wahl des Vorstandes erfolgt in geheimer Abstimmung.

(6)  Anträge an die Mitgliederversammlung können gestellt werden:

a) von jedem Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat oder
b) vom Vorstand.

(7)  Eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

 

(8)  Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.

 

§  9   Stimmrecht und Wählbarkeit

(1)  Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.

(2)  Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(3)  Gewählt werden können alle Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(4)  Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Veranstaltung als Gäste teilnehmen.


§  10   Der Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht mindestens aus:

a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Schrift- / Protokollführer

(2)  Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters. Er ordnet und überwacht die Tätigkeiten der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.
Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den Vorsitzenden, seinem Stellvertreter bzw. den Kassenwart vertreten.

 

(3)  Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann aber auch ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.

 

(4)  Der Vorstand wird jeweils für 2 Jahre gewählt.

§  11   Ehrenmitglieder

(1)  Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberichtigten dem Vorschlag zustimmen.

 

(2)  Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.

§  12 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/in,
der / die nicht Mitglied des Vorstandes sein darf. Ebenso ist die Mitarbeit in einem vom Vorstand eingesetzten Ausschuss nicht zulässig.


§  13   Beiträge und Umlagen

(1)  Zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins können Mitgliedsbeiträge erhoben werden. Die Entscheidung darüber und über die Höhe und Fälligkeit fällt der Vorstand.

 

(2)  Zur Erfüllung besonderer Aufgaben kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen.

§  14   Symbol des SV 1951 Gaberndorf e.V.
Der Verein führt ein eigenes Symbol, eine eigene Fahne und die Vereinsfarben blau - gelb.

§  15   Auflösung des SV 1951 Gaberndorf e.V.

(1)  Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen, wenn diese die Auflösung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten beschließt.

 

(2)  Bei Auflösung des SV 1951 Gaberndorf e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen, nach Begleichung etwaiger Verbindlichkeiten, an den Traditionsverein „Amicitia Gaberndorf e.V., der es zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat.

§  16   Datenschutzklausel, Verarbeitung persönlicher Mitgliederdaten

(1)  Der Verein legt besonderen Wert auf den Schutz der personenbezogenen Daten seiner Mitglieder. Aus dieser Verantwortung heraus verarbeitet der Verein die personenbezogenen Daten immer unter Berücksichtigung aller geltenden Datenschutzvorschriften.

 

(2)  Der Verein darf die persönlichen Daten der Mitglieder für eigene Zwecke aus dieser Satzung gemäß den Vorschriften der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) speichern, verändern, bearbeiten und löschen (Art. 6 Abs. 1 lit. B DSGVO). Das Mitglied erhält mit dem Eintritt in den Verein die entsprechende datenschutzrechtliche Information im Sinne der DSGVO. Die Übermittlung von gespeicherten Daten innerhalb des Vereins und an die entsprechenden Verbände, mit denen der Verein zur Erledigung seiner Aufgaben zusammenarbeitet, ist nur den Personen erlaubt, die mit Ämtern gemäß dieser Satzung betraut sind und entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben.

 

(3)  Der Kassenwart darf die notwendigen Daten an ein Bankinstitut übermitteln, um den Zahlungsverkehr des Vereins zu ermöglichen. Daten der betreuten Mitglieder dürfen im Rahmen der Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben den im Verein angestellten und ehrenamtlich tätigen Personen übermittelt werden.

 

(4)  Der Verein ist berechtigt, Lichtbilder von Vereinsmitgliedern im Sinne des Vereinszwecks gemäß § 2 dieser Satzung anzufertigen und diese zu veröffentlichen, wenn nicht das Mitglied ausdrücklich und in Schriftform seinen Widerspruch hiergegen gegenüber dem Vereinsvorstand erklärt.

(5)  Ausnahmen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, der die Regelungen der DSGVO zu berücksichtigen hat.

 

§  17   Inkrafttreten
Die Änderungen der Satzung vom 20.11.2010 wurden von der Mitgliederversammlung am 9.12.2022 einstimmig beschlossen.


Die Satzung in der vorliegenden Form tritt somit in Kraft.

Die Satzung wurde unterzeichnet vom Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart.

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